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Urteil

10.12.2009

Anbieter müssen Vorratsdatenspeicherung ermöglichen

TK-Anbieter sind zur Einrichtung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Das gilt zunächst unabhängig davon, ob die Speicherung generell verfassungsgemäß ist.

Berlin (ddp/red) - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gab in vier von fünf Fällen Beschwerden der Bundesnetzagentur statt und hob damit gegenteilige Entscheidungen der Vorinstanz auf, wie ein Gerichtssprecher jetzt mitteilte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Verpflichtungen der Telekommunikationsanbieter zur Einrichtung der Anlagen vorläufig ausgesetzt. Die Richter sahen in der Übertragung der hohen Kosten einen unzulässigen Eingriff vor allem in das Grundrecht der Unternehmen auf Freiheit der Berufsausübung.

Keine erheblichen Zweifel

Dieser Argumentation folgte der 11. Senat des OVG nicht. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass an der Kostenregelung Zweifel "nicht in einem Maße bestünden", die es rechtfertigten, die auf einer EU-Richtlinie beruhende Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorläufig auszusetzen. Lediglich im Falle eines kleinen Webhosting-Unternehmens bestätigten die Richter die Entscheidung der Vorinstanz.

Entscheidung des BVG steht noch aus

Das Gericht wies darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen nur die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung auf eigene Kosten betreffen. Über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung entscheidet am 15. Dezember das Bundesverfassungsgericht.

Durch das Gesetz wurden Telekommunikationsfirmen verpflichtet, ab 2008 die Daten von Telefonverbindungen aller Bundesbürger und ab 2009 auch die Daten von Internetverbindungen anlasslos jeweils sechs Monate lang zu speichern. Protokolliert wird damit, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat.

( app05 )
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