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Bundesverwaltungsgericht

28.01.2010

Telekom bekommt bei VDSL-Klage teilweise Recht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer Klage der Deutschen Telekom zu ihren Verpflichtungen beim VDSL-Ausbau teilweise stattgegeben. Das dürfte den Wettbewerbern überhaupt nicht schmecken.

Leipzig/Bonn (red) - Die Telekom (www.telekom.de) ist aufgrund ihrer marktmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmernetz zu gewähren. Normalerweise geschieht das über den Hauptverteiler, bei VDSL ist jedoch ein Zugang über die Kabelverzweiger nötig, die näher an den Endkundenanschlüssen liegen. Hauptverteiler und Kabelverzweiger werden dabei via Glasfaser angebunden.

Telekom weist auf Investitionsrisiken hin

Vor diesem Hintergrund hatte die Netzagentur die Telekom unter anderem dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu den Kabelverzweigern sowie zu den Kabelkanälen zu gewähren. Wenn dort nicht genügend Platz sei, müssten die Telekom-Konkurrenten auch einen Zugang zu den neu verlegten Glasfaserleitungen erhalten, so der Regulierer. Die Telekom hielt die neu auferlegten Verpflichtungen in Anbetracht der für den VDSL-Ausbau eingegangenen Investitionsrisiken für unverhältnismäßig.

Zugangsverpflichtung teilweise aufgehoben

Nachdem die Klage der Telekom vom Verwaltungsgericht Köln im Wesentlichen abgewiesen wurde, hatte jetzt die Revision zum Bundesverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Zwar sei der Zugang zu den Kabelverzweigern und -kanälen zu gewähren, die Verpflichtung zum Zugriff auf die Glasfaserleitungen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler hoben die Leipziger Richter jedoch auf. Begründet wurde dies mit den Eigentumsrechten der Telekom.

Ende März entscheidet die Bundesnetzagentur über die Entgeltanträge der Telekom für Zugangselemente zu ihrem VDSL-Netz.

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